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   BGH, 27.09.1989 - 3 StR 207/89   

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https://dejure.org/1989,5531
BGH, 27.09.1989 - 3 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,5531)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - 3 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,5531)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - 3 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,5531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen einer Alkoholkrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.09.1985 - 2 StR 491/85

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei einer räuberischen Erpressung -

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - 3 StR 207/89
    Sollte der Angeklagte tatsächlich alkoholkrank gewesen sein, so könnte im Gegenteil eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1985 - 2 StR 860/84 - und vom 11. September 1985 - 2 StR 491/85, bei Theune NStZ 1986, 154 Fn. 21 und 22), die dann Anlaß zur Prüfung einer Strafmilderung gäbe.
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 860/84

    Erfordernis der Prüfung der Fähigkeit des Angeklagten übermäßigem Alkoholkonsum

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - 3 StR 207/89
    Sollte der Angeklagte tatsächlich alkoholkrank gewesen sein, so könnte im Gegenteil eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1985 - 2 StR 860/84 - und vom 11. September 1985 - 2 StR 491/85, bei Theune NStZ 1986, 154 Fn. 21 und 22), die dann Anlaß zur Prüfung einer Strafmilderung gäbe.
  • BGH, 28.08.2007 - 4 StR 305/07

    Vollrausch (mögliche verminderte Schuldfähigkeit schon während des

    "Keinen Bestand kann der Rechtsfolgenausspruch haben, weil die Strafkammer sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des nach den Feststellungen des Gerichts alkoholkranken Angeklagten bereits zum Zeitpunkt des Sichberauschens eingeschränkt war (BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4).
  • BGH, 09.02.1996 - 2 StR 17/96

    Rechtsstaatsprinzip - Schuldgrundsatz - Gefährliche Körperverletzung - Rauschtat

    Vor allem aber hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte, der psychisch von Drogen abhängig ist, von einem derart starken Drang zur Droge beherrscht war, daß seine Fähigkeit, der Versuchung des Rauschmittelmißbrauchs zu widerstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4 und 5; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1992 - 1 StR 808/91; vom 12. März 1993 - 2 StR 142/93; vom 28. Juli 1995 - 3 StR 238/94; vom 31. Januar 1990 - 3 StR 492/89 sowie Urt. vom 19. November 1992 - 4 StR 459/92).
  • OLG Oldenburg, 20.10.2009 - 1 Ss 143/09

    Anforderungen an die Rüge des Fehlens eines rechtlichen Hinweises i.S.v. § 265

    Im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch ist von Gewicht, ob die Einsicht oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt des Sichberauschens im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, so dass eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 200/94

    Schuldunfähigkeit - Blutalkoholkonzentration

    Sollten in der neuen Verhandlung zur Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine genaueren Feststellungen möglich sein, so wird eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a StGB) in Betracht zu ziehen sein, wobei es lediglich noch der Feststellung bedarf, ob der Angeklagte sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rausch versetzt hat und ob seine Schuldfähigkeit in bezug auf die Herbeiführung des Rausches erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4;Beschluß vom 19. November 1992 - 4 StR 459/92;Beschluß vom 22. März 1994 - 1 StR 836/93).
  • BGH, 21.11.1991 - 4 StR 556/91

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur

    Jedenfalls kann der Senat nicht ausschließen, daß der Hang des nach den Feststellungen seit vielen Jahren zu übermäßigem Alkoholgenuß neigenden Angeklagten so stark ausgeprägt war, daß ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

    Das Landgericht legt den Verurteilungen wegen Vollrausches jeweils den Regelstrafrahmen des § 323 a Abs. 1 StGB zugrunde (UA 14), ohne daß die Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4) geprüft wird.
  • BGH, 04.07.1996 - 5 StR 166/96

    Grundsätzliche Verringerung des Schuldgehalts der Tat durch erheblich

    Bei diesen Besonderheiten schließt der Senat aus, daß in der aktuellen Alkoholaufnahme ein besonderer schulderhöhender Umstand gesehen werden kann, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen (vgl. BGH Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84 - Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 - BGH StV 1985, 102; BGH Urteil vom 27. September 1989 - 3 StR 207/89 - BGH Beschluß vom 6. März 1990 - 1 StR 94/90 -).
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